Satzung

§ 1 Name und Sitz
Die seit 2015 bestehende Initiative, NelumboArt, ist Grundlage der Vereinsgründung. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Der Name des Vereins ist Nelumbo. Das Logo ist eine Lotusblüte. Die Farbe ist altrosa bis pink.


§ 2 Zweck und Aufgaben

  • Zweck des Vereins Nelumbo ist die Förderung der Transformation der Gesellschaft mit Hilfe von Kunst, durch positive Naturerfahrung und Umweltbildung. Er verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch:
    a. die Verwendung von Kunst als Medium, um auf Umweltherausforderungen aufmerksam zu machen und Umweltwissen zu transportieren,
    b. die Förderung von Umweltbewusstsein bei Kunstliebhabern und – interessierten,
    c. die Durchführung und/oder Unterstützung von Aktivitäten im In- und Ausland mit dem Ziel positives Naturerleben zu ermöglichen und Naturschutzmotivation zu fördern, um auf lange Sicht das Umweltbewusstsein zu erhöhen,
    d. die Entwicklung und Verbreitung von Materialien, im Bereich Umweltbildung und Bildung für Nachhaltige Entwicklung im In- und Ausland, um das Umweltwissen zu erhöhen und damit zur Erhöhung des Umweltbewusstseins beizutragen und lösungsorientiertes nachhaltiges Handeln zu fördern,
    e. die Durchführung von Aktivitäten (von Einzelmaßnahmen bis hin zu langfristigen Projekten) im Bereich Natur- und Umweltschutz,
    f. die Mittelweiterleitung an andere in- und ausländische gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ähnlichem Zwecke im Rahmen von § 58 Nr.1 Abgabenordnung.
  • Der Verein Nelumbo verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist überparteilich, überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Der Verein Nelumbo hält Verbindung zu gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • § 3 Finanzmittel
  • Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Mit Hinweis auf § 55 (1) Nr. 3 AO wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
  • Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das
    Vereinsvermögen.

  • § 4 Mitgliedschaft und Beiträge
  • Der Verein Nelumbo setzt sich zusammen aus:
    a. natürlichen Mitgliedern
    b. korporativen Mitgliedern
    c. Ehrenmitgliedern
    d. korrespondierenden Mitgliedern.
  • Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
  • Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
  • Juristische Personen können vom Vorstand als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Sie verpflichten sich zur Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrags für korporative Mitglieder.
  • Beitragsfreie Mitglieder sind:
    a. korrespondierende Mitglieder. Das sind Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Kunst und
    Kultur sowie in Fragen bezgl. Umweltschutz, Umweltbildung und Bildung für Nachhaltige Entwicklung mit
    dem Verein Nelumbo in Gedankenaustausch stehen. Sie werden vom Vorstand ernannt.
    b. Ehrenmitglieder. Er/Sie ist eine natürliche oder juristische Person, die wegen besonderer Verdienste um den Verein Nelumbo vom amtierenden Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen
    Veranstaltungen teilzunehmen.
  • Jedes natürliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht. In der Mitgliederversammlung hat jedes natürliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine Vertretung bevollmächtigt werden; die Vollmacht ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.
  • Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und dem Verband geschuldet. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, solange der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde. Ein Mitglied, das trotz dreimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht leistet, wird von der Mitgliederliste gestrichen.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Aktivitäten und Projekte des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  • Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Verein Nelumbo verstößt, kann
    ausgeschlossen werden. Zuständig ist die Mitgliederversammlung. Der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur
    Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihr unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben.
  • Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag per Brief oder E-Mail entscheidet der Vorstand des Vereins
    Nelumbo. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an die
    Antragstellerin ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
  • Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses per Brief oder E-Mail wirksam
    (Aufnahme).
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der bis spätestens 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand angezeigt wird, durch Ausschluss, Tot oder durch Auflösung des Verein Nelumbo.
    § 5 Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus:
    a. der Präsidentin*
    b. der Vizepräsidentin
    c. der Schatzmeisterin
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
    a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
    Tagesordnung,
    b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • Vorstand gem. § 26 BGB sind die Präsidentin, die Vizepräsidentin und die Schatzmeisterin. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    § 6 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Schatzmeisterin verantwortlich.
    § 7 Allgemeine Bestimmungen
  • Jede Tätigkeit im Verein Nelumbo, ausgenommen die der Bediensteten, ist ehrenamtlich. Die Regelung im Absatz 2 bleibt unberührt. Die Mitglieder des Vorstandes können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen, dass
    a. Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,
    b. ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der
    steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, erhalten können.
  • Eine hauptamtliche Tätigkeit der Präsidentin ist zulässig, sofern die Mitglieder dem bei der Wahl zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt jeweils nur für eine Amtszeit, beziehungsweise für die restliche Amtszeit.
  • Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiterinnen des Verbandes ist der Vorstand zuständig.
  • Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf einen eine Geschäftsführerin übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch den Dienstvertrag mit dem der Geschäftsführerin geregelt.
  • Bedienstete des Verein Nelumbo können nicht Teil des ehrenamtlichen Vorstandes sein. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben unberührt.
  • Vereinsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz, sowie durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
  • Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a. Änderungen der Satzung,
    b. Auflösung des Vereins,
    c. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    f. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    g. Ausschluss von Mitgliedern (siehe §4, Punkt 9),
    h. Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
  • Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
    Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Eine Anwesenheit trifft zu, wenn eine Zuschaltung der Verbandsmitglieder zu der Versammlung über eine Zwei-Wege-Direktverbindung gegeben ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse bzw. E-Mails des einzelnen Mitglieds zu richten.
  • Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen/ Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, ohne Einberufung der Vertreterversammlung vorzunehmen, sofern sich dadurch der Sinngehalt der Satzung nicht verändert.
  • Das aktive Wahlrecht des Vereins Nelumbo gemäß § 5 haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandspositionen können ab dem 18. Lebensjahr ausgeübt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Organmitgliedschaften.
  • Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen verlangt wird.
  • Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelabstimmung beschlossen werden. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  • Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer verlängert sich höchstens um sechs Monate, wenn Neuwahlen nicht früher stattfinden konnten oder keine Nachfolge gefunden werden konnte. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Vollversammlung sind zulässig.
  • Über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse sind Niederschriften (Protokolle) anzufertigen, die von der jeweiligen Versammlungsleiterin und einer von ihr bestellten Protokollführerin zu unterzeichnen sind.
  • Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21-79 BGB.

  • § 8 Auflösung
  • Über die Auflösung des Vereins Nelumbo beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit
    Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des Umweltschutzes.